(1)
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten für alle ab dem 01.11.2021
abgeschlossenen Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) und/oder die Erbringung von
Werkleistungen („Werkleistung/en“) mit Vertragspartnern, deren maßgebliche Geschäftsadresse in Deutschland
liegt. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser Geschäftsbedingungen unberührt.
(2)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen
oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Leistung des Vertragspartners vorbehaltlos
annehmen oder vorbehaltlos unsere Leistungen erbringen.
(3)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4)
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine
derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen
nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(1)
Sämtliche Bestellungen durch uns werden erst wirksam, wenn wir diese schriftlich (dazu zählen auch
E-Mail und Fax) erteilt haben. Auf offensichtliche für den Vertragspartner erkennbare Irrtümer (z.B. Schreibund
Rechenfehler) und für ihn erkennbare Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen
hat uns der Vertragspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor seiner Annahme
hinzuweisen. Bestehen bezüglich unserer Bestellung für den Vertragspartner Unklarheiten, ist der
Vertragspartner verpflichtet, diese vor Vertragsschluss mit uns zu klären. Klarstellend wird festgehalten, dass
„Bestellungen“ in diesen Geschäftsbedingungen sowohl unser Angebot auf den Kauf von Ware als auch unser
Angebot für die Beauftragung zur Erbringung von Werkleistungen durch den Vertragspartner erfasst.
(2)
Soweit in unserer Bestellung nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist enthalten ist, halten wir uns an
unsere Bestellung fünf (5) Werktage (Werktage sind montags bis freitags mit Ausnahme der bei uns geltenden
gesetzlichen Feiertag) nach dem Datum der Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme
unserer Bestellung durch den Vertragspartner ist der Zugang der Annahmeerklärung des Vertragspartners
bei uns.
(3)
Der Vertragspartner ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns schriftlich zu informieren,
wenn:
– die zu liefernde Ware und/oder Werkleistung nicht ausschließlich für die mit ihm vereinbarte oder ihm bekannte
oder für ihn erkennbare Verwendung geeignet ist,
– mit der Verwendung der Ware und/oder Werkleistung besondere Risiken oder ungewöhnliche Schadensfolgen
verbunden sein können, die er kennt oder kennen müsste, sowie
– mit dem Weiterverkauf der Ware durch uns im In- und/oder Ausland Patente, Lizenzen oder sonstige
Schutzrechte Dritter verletzt werden könnten.
(4)
Die Auftragsbestätigung des Vertragspartners hat schriftlich zu erfolgen. Sofern der Vertragspartner von
unserer Bestellung abweichen möchten, ist er verpflichtet, diese Abweichung zunächst mündlich mit uns zu
erörtern und anschließend die Änderungen gegenüber unserer Bestellung deutlich auf seinem als „Gegenangebot“
oder Ähnliches bezeichneten Dokument kenntlich zu machen. Der Vertragsschluss bedarf in diesem
Fall unserer abschließenden Bestätigung.
(5)
Sofern der Vertragspartner nicht in der Lage ist, die von uns bestellte Ware zu liefern, so wird sich der
Vertragspartner bemühen, ein Alternativangebot abzugeben, mit Angabe der Spezifikation, Ursprungsland
und Zolltarifnummer der Alternativ-Ware. Auch in diesem Fall findet § 2 Abs. 4 dieser Geschäftsbedingungen
Anwendung.
(6)
Angebote, Kostenvoranschläge, Vorlagen sowie Muster erfolgen für uns unentgeltlich, es sei denn wir
hätten den genau spezifizierten Kosten ausdrücklich zugestimmt.
(7)
Sämtliche Produkt- und Leistungsbeschreibungen der Ware und der Werkleistung, die der Vertragspartner
erstellt hat oder auf die er verweist, sowie Produkt- und Leistungsbeschreibungen in unserer Bestellung,
stellen Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (bzw. für ab dem 01.01.2022
abgeschlossenen Verträge im Sinne von § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bzw. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
(8)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung des Vertrages zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen
schriftlich niedergelegt.
(1)
Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ware und die Erbringung der
Werkleistung DDP Incoterms® 2020 an der in unserer Bestellung bezeichneten Lieferanschrift, oder, sofern
in der Bestellung keine Lieferanschrift genannt ist, DDP Zur Porta 15, 32457 Porta Westfalica/Deutschland
Incoterms® 2020. Ist mit dem Vertragspartner abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Geschäftsbedingungen
als Liefermodalität für die Ware „frei Haus“, „frei Baustelle“ oder Ähnliches vereinbart, ist vorbehaltlich einer
eindeutigen anderweitigen Auslegung diese Klausel so zu verstehen, dass die Lieferung erst mit dem Eintreffen
der Ware am Zielort abgeschlossen ist. Sofern in unserer Bestellung spezielle Verpackungsvorgaben
angegeben sind, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese einzuhalten.
(2)
Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit und/oder Leistungszeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit
und/oder Leistungszeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde,
hat die Lieferung bzw. Leistung durch den Vertragspartner nach § 271 BGB sofort zu erfolgen, soweit sich
nicht aus den Umständen etwas Anderes ergibt.
(3)
Im Falle eines Fixgeschäftes bedarf es beim Überschreiten des Liefertermins entgegen § 376 Abs. 1 Satz
2 HGB keiner Anzeige von uns, dass wir auf Erfüllung bestehen, um unseren Erfüllungsanspruch aufrechtzuerhalten.
Das Fortbestehen unseres Erfüllungsanspruchs lässt ein uns nach den gesetzlichen Vorschriften
uneingeschränkt zustehendes Rücktrittsrecht unberührt.
(4)
Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind unzulässig, sofern wir diesen nicht
im Einzelfall schriftlich zustimmen.
(5)
Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet, unsere Anlieferungsrichtlinien, abrufbar unter https://www.
druck-media-service.com, einzuhalten.
(6)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte
Lieferzeiten bzw. Leistungszeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten
kann. Eine solche Mitteilung entbindet den Vertragspartner nicht von seiner rechtzeitigen Liefer- bzw.
Leistungspflicht und lässt die uns aufgrund einer verspäteten Lieferung bzw. Leistung entstehenden Rechte
unberührt.
(7)
Ohne dass damit eine Einschränkung sonstiger Benachrichtigungspflichten verbunden ist, hat uns der
Vertragspartner die Lieferung bzw. Leistung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen.
(8)
Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung bzw. Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages
bestimmen, so kommt der Vertragspartner, wenn bis dahin die Lieferung bzw. Leistung nicht erfolgt ist, mit
Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. Die sonstigen gesetzlichen
Regelungen nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB, unter deren Voraussetzung es einer Mahnung für den
Verzug nicht bedarf, bleiben unberührt.
(9)
Im Falle des Liefer- bzw. Leistungsverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu,
einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Nachfrist, sofern eine solche Nachfrist nicht nach Maßgabe der gesetzlichen
Regelungen entbehrlich ist. Die Regelungen in § 3 Abs. 10 dieser Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
(10)
Ist der Vertragspartner im Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen –
pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises der nicht oder zu
spät gelieferten Ware bzw. des Nettopreises der nicht oder zu spät erbrachten Werkleistung pro angefangene
Kalenderwoche verlangen, pauschalisiert insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettokaufpreises der nicht
oder zu spät gelieferten Ware bzw. des Nettopreises der nicht oder zu spät erbrachten Werkleistung. Uns
bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Vertragspartner bleibt
der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der pauschalisierte
Schadensersatz nach § 3 Abs. 10 Satz 1 dieser Geschäftsbedingungen ist auf den Verzugsschadensersatzanspruch
anzurechnen.
(11)
Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung der Ware, bei der Erbringung von Werkleistungen mit der
Abnahme. Für die Abnahme der Werkleistungen bedarf es, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart
wurde, der Ausstellung eines Abnahmeprotokolls, das von uns unterschrieben werden muss, oder einer
sonstigen schriftlichen Bescheinigung durch uns. Die Ausstellung eines Abnahmeprotokolls wird nicht dadurch
ersetzt, dass wir die Werkleistung oder einen Teil davon aufgrund von betrieblichen Notwendigkeiten
benutzen. Soweit auch bei der Lieferung von Ware eine Abnahme vereinbart ist, ist abweichend von § 3 Abs.
11 Satz 1 dieser Geschäftsbedingungen diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten
bei einer Abnahme der Ware die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
(12)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer/
Projektnummer anzugeben, soweit diese auf unserer Bestellung genannt sind. Versandanzeigen
sind unserer Abteilung Warenannahme zuzusenden. Jeder Warensendung ist ein Lieferschein beizufügen.
(13)
Unterlässt der Vertragspartner es, ordnungsgemäß die vorstehend in § 3 Abs. 12 dieser Geschäftsbedingungen
bezeichneten Angaben an die richtige Stelle zu übersenden, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung
nicht von uns zu vertreten.
(1)
Um Folgeschäden aus der Lieferung mangelhafter Waren möglichst zu verhindern, ist der Vertragspartner
verpflichtet, die Ware vor Lieferung auf Mängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar
sind, zu untersuchen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Ergebnis dieser Ausgangsuntersuchung schriftlich
festzuhalten und uns auf Nachfrage zu übermitteln.
(2)
Fällt dem Vertragspartner nach der Lieferung auf, dass die Ware und/oder die Werkleistung mangelhaft
ist, ist er verpflichtet, uns über diesen Mangel unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt selbst
dann, wenn der Mangel keinen Anlass für eine deliktisch und/oder produkthaftungsrechtlich begründete
Warnung oder einen deliktisch und/oder produkthaftungsrechtlich begründeten Rückruf bietet.
(1)
Der vereinbarte Preis ist bindend. Eine Erhöhung, gleich aus welchem Grund, ist unzulässig, es sei denn
wir haben dazu unsere schriftliche Einwilligung erteilt. Der vereinbarte Preis versteht sich exklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
(2)
Der vereinbarte Preis schließt die Kosten für die Lieferung, den Transport und die für den Transport ordnungsgemäße
Verpackung ebenso wie sonstige Nebenkosten mit ein.
(3)
Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 45 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich
einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung
(siehe § 5 Abs. 4 dieser Geschäftsbedingungen) zur Zahlung fällig. Wenn wir die Zahlung innerhalb von 21
Kalendertagen nach dem nach § 5 Abs. 3 Satz 1 dieser Geschäftsbedingungen maßgeblichen Termin leisten,
gewährt uns der Vertragspartner 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Wird die Lieferung bzw.
Leistung vor dem vereinbarten Termin erbracht, ist für die Berechnung der Fälligkeit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1
und 2 dieser Geschäftsbedingungen der vereinbarte Termin maßgeblich. Bei Banküberweisung ist die Zahlung
rechtzeitig erfolgt, wenn die Überweisung vor Ablauf der Zahlungsfrist ausgeführt wird; der Zahlungseingang
beim Vertragspartner ist nicht maßgeblich.
(4)
Rechnungen sind in elektronischer Form unter Angabe der Rechnungsnummer, der Projektnummer, der
Bestellnummer, des Bestelldatums, des Leistungsdatums, der genauen Artikelbeschreibung, der Menge, des
Einzelpreises, des Gesamtpreises und sonstiger Zuordnungsmerkmale an uns zu übermitteln. Sie haben im
Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Für Verzögerungen bei der Bearbeitung aufgrund
unterlassener oder fehlerhafter Angaben haften wir nicht.
(5) Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB werden von uns nicht geschuldet.
(6) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in
gesetzlichem Umfang zu.
Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns
noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen bzw. Leistungen gegen den Vertragspartner
zustehen. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt und berühren die Gewährleistungspflicht des Vertragspartners
nicht.
(8)
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
(1)
Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus ist die Ware bzw. Werkleistung sachmangelhaft, wenn
sie im Zeitpunkt(1) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften
mit der folgenden Maßgabe: Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist im Hinblick auf
typische Abweichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware
zu untersuchen. Die Untersuchungsmethode ist auf die bei uns übliche Untersuchungsmethode beschränkt.
Die Hinzuziehung Dritter ist nicht erforderlich, ebenso wenig eine Untersuchung auf die chemische Zusammensetzung.
Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen (Arbeitstage
sind montags bis freitags mit Ausnahme der an unserem Sitz geltenden gesetzlichen Feiertage), gerechnet ab
Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Vertragspartner eingeht. Die Rüge kann
mündlich erfolgen. Eine Rüge durch uns ist nicht erforderlich, soweit der Vertragspartner den Mangel der
Ware insbesondere aufgrund seiner Ausgangsuntersuchung nach § 4 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen
kannte oder hätte kennen müssen.
(2)
Eine Untersuchung der Werkleistung ist von uns nicht geschuldet. Die Vorschriften über die Abnahme
nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 dieser Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
(3)
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängel der gelieferten Ware bzw. erbrachten Werkleistung gelten
die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist; in
jedem Fall sind wir berechtigt, vom Vertragspartner nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung
einer neuen Sache bzw. Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes zu verlangen. Das
Recht auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung,
bleibt ausdrücklich vorbehalten und steht uns im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt zu.
(4)
Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Vertragspartner aufgewendeten Kosten trägt der
Vertragspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Haftung
auf Schadensersatz bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Wir haften jedoch
insoweit nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag, wir aber
gleichwohl Nacherfüllung verlangt haben.
(5)
Ist der Vertragspartner ein Zwischenhändler für die betroffene Ware, so kann er sich nicht nach § 280
Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, wenn er aufgrund der ihn nach § 377 HGB gegenüber seinem Lieferanten treffenden
Untersuchungspflicht den Mangel erkannt hat oder hätte erkennen können, jedoch die Ware gleichwohl
an uns geliefert hat. Zudem kann er sich nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, wenn er seinen
Zwischenhändlerstatus nicht ausdrücklich uns gegenüber offengelegt hat. des Gefahrübergangs
– von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder Verwendungseignung abweicht;
– nicht die gesetzlichen und/oder sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllt, die eingehalten werden müssen,
wenn die Ware bzw. Werkleistung in Deutschland zur Verfügung gestellt wird;
– die Ware bzw. Werkleistung von anerkannten Regeln der Technik, den jeweils geltenden Regeln für die
Produktsicherheit, anwendbarer DIN-Normen und/oder anwendbarer EU-Normen abweicht und/oder nicht
nach deren Maßgabe hergestellt wurde; und/oder
– fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist.
(2)
Ohne dass damit eine Einschränkung der Regelungen nach § 6 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen verbunden
ist, muss die Ware insbesondere den Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen.
Der Vertragspartner wird keine Waren liefern, in denen Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art.
59 REACH-VO enthalten sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten,
falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Waren Stoffe der Kandidatenliste enthalten;
dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung bzw. Ergänzung der Kandidatenliste. Der Vertragspartner
benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit.
(3)
Die Ware bzw. Werkleistung ist rechtsmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht den
Anforderungen nach § 11 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen genügt. Im Übrigen richtet sich die Rechtsmangelhaftigkeit
für Waren nach § 435 BGB bzw. für Werkleistungen nach § 633 Abs. 3 BGB.
(1)
Die Ansprüche des Vertragspartners gegen uns verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner wegen Lieferung mangelhafter Ware oder Erbringung von
mangelhaften Werkleistungen verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend in § 8
Abs. 3 bis Abs. 5 dieser Geschäftsbedingungen etwas Abweichendes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn
dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleibt aber die Sondervorschrift nach § 445 b
BGB (Verjährung von Rückgriffsansprüchen).
(3)
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die dort geregelte Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche
wegen Sachmängeln der Ware drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart
ist, die über die Abnahme nach § 433 Abs. 2 BGB hinausgeht, beginnt die Verjährung für Gewährleistungsansprüche
wegen Lieferung mangelhafter Ware jedoch erst mit der Abnahme. Abweichend von § 634a Abs. 1
Nr. 1 BGB beträgt die dort geregelte Verjährungsfrist drei (3) Jahre ab der Abnahme.
(4)
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die dort geregelte Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche
wegen Rechtsmängeln fünf (5) Jahre; die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche
Dritter nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt jedoch unberührt. Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1
dieser Geschäftsbedingungen verjähren Ansprüche aus Rechtsmängeln in keinem Fall, solange der Dritte das
Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(5)
Erfüllt der Vertragspartner seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Nachlieferung oder Nachbesserung,
so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung bzw. für die nachgebesserte Ware mit
Abschluss der Nachbesserung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Vertragspartner hat sich
bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung
nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung
vorzunehmen. Erfüllt der Vertragspartner seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Herstellung eines neuen
Werkes bzw. Beseitigung des Mangels, so beginnt für das als Ersatz hergestellte neue Werk bzw. für das Werk,
an dem der Mangel beseitigt wurde, mit Abschluss der Nacherfüllung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es
sei denn, der Vertragspartner hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die
Nacherfüllung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der
Lieferbeziehung vorzunehmen.
(6)
Die Verjährungsfristen des Kaufrechts bei Lieferung mangelhafter Ware bzw. des Werkvertragsrechts
bei Erbringung von mangelhaften Werkleistungen einschließlich vorstehender Verlängerungen gelten – im
gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche
Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung nach §§
195, 199 BGB, soweit nicht die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfristen einschließlich vorstehender
Verlängerungen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
(1)
Unsere Rückgriffsansprüche nach § 445 a BGB (unser Rückgriff gegen den Vertragspartner für den Fall,
dass wir im Verhältnis zu unseren Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung tragen müssen)
und § 478 BGB (Sonderbestimmung für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) stehen
uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art
der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Vertragspartner zu verlangen, die wir unserem
Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht
eingeschränkt.
(2)
Unsere Rückgriffsansprüche nach § 445a BGB und § 478 BGB gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer
Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes
Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(1)
Soweit der Vertragspartner für einen Produkt- und/oder Personenschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet,
uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache
in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2)
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von § 10 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen ist
der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang
mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden
Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche.
(3)
Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme
von mindestens EUR fünf (5) Millionen pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten;
stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, seinen Versicherungsschutz auf Nachfrage uns gegenüber nachzuweisen.
(1)
Der Vertragspartner hat die Waren bzw. Werkleistungen frei von Rechten Dritter zu liefern. Insbesondere
dürfen weltweit durch die Lieferung und/oder Benutzung der Ware bzw. Werkleistungen Patente, Lizenzen
oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
(2)
Werden wir von Dritten wegen der Verletzung von Rechten Dritter nach § 11 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen
in Anspruch genommen, stellt uns der Vertragspartner – ohne Verzicht auf unsere weitergehenden
Schadensersatzansprüche – von diesen Ansprüchen frei. Die Freistellungspflicht des Vertragspartners
bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch
einen Dritten erwachsen.
(3)
Diese Haftungs- und Freistellungspflicht des Vertragspartners entfällt, soweit die Ware bzw. Werkleistung
ausschließlich nach unseren Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen oder sonstigen Unterlagen erfolgt
sind und er nicht weiß oder wissen musste, dass die Herstellung der Ware bzw. die Erbringung der Werkleistung
aufgrund unserer Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen und/oder sonstigen Unterlagen eine
Verletzung von Schutzrechten darstellt.
(1)
Soweit wir Teile und/oder sonstige Materialien beim Vertragspartner beistellen, behalten wir uns hieran
das Eigentum vor. Der Vertragspartner ist dieser verpflichtet, die von uns beigestellten Teile und/oder sonstige
Materialien auf deren Eignung zu prüfen, diese sachgerecht zu behandeln und zwischenzulagern. Er darf
sie nur zur Erbringung von Leistungen uns gegenüber verwenden. Verarbeitung oder Umbildung durch den
Vertragspartner werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes (basierend auf unserem Bruttoeinkaufspreis) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
(2)
Werden von uns beigestellte Teile und/oder sonstige Materialien mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltssache (basierend auf unserem Bruttoeinkaufspreis) zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist aufgrund der Vermischung die Sache des Vertragspartners
als Hauptsache anzusehen, so vereinbaren wir bereits jetzt, dass der Vertragspartner uns anteilig Miteigentum
überträgt.
(3)
Jeden Zugriff Dritter auf die von uns beigestellten Teile und/oder sonstige Materialien hat uns der Vertragspartner
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und uns in jeder Weise bei Abwehrmaßnahmen zu unterstützen.
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend bei Beantragung oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Vertragspartners.
(4)
Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Vertragspartner zur Verfügung stellen oder die zu
Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Vertragspartner gesondert berechnet werden, bleiben in unserem
Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Vertragspartner als unser Eigentum
kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke
des Vertrages zu benutzen.
(1)
Die Waren sind gegebenenfalls auch für den (Re)-Export bestimmt. Der Vertragspartner stellt uns daher
alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, welche eine Klassifizierung der Ware gemäß
den gültigen Exportbestimmungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland zulassen.
Unterliegen die Waren auf Basis der dem Vertragspartner bekannten Informationen der US-(Re)Exportkontrolle
oder ist dies denkbar, so ist ein entsprechender Hinweis mit Angabe der entsprechenden Klassifizierung
auf dem Lieferschein zu vermerken. Auf Verlangen hat uns der Vertragspartner alle Informationen unverzüglich
zur Verfügung zu stellen, die wir zur Erfüllung der (Re-)Exportbestimmungen vom Vertragspartner
verlangen.
(2)
Der Vertragspartner stellt auf unsere Aufforderung hin für Waren mit präferenziellem Ursprung unverzüglich
eine Lieferantenerklärung aus. Für nichtpräferenzielle Ursprungswaren (Drittlandswaren) nennt der
Vertragspartner die Zolltarifnummer und das Ursprungsland der Liefergegenstände. Die damit verbundenen
Kosten trägt der Vertragspartner.
(1)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die schriftlichen und mündlichen Informationen, die wir ihm im Zusammenhang
mit diesem Vertrag bekannt geben und/oder die ihm anderweitig bekannt werden, geheim zu
halten. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auf Daten, Zeichnungen, Fertigungshinweise,
unsere internen Betriebsangelegenheiten und alles sonstigen Informationen, die ausdrücklich als vertraulich
oder ähnlich gekennzeichnet sind oder die aufgrund ihres Inhalts vernünftigerweise als geheimhaltungsbedürftig
angesehen werden. Dem Vertragspartner ist es untersagt, unsere Produkte oder Gegenstände durch
Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Testen oder einem ähnlichen Vorgang einer Nachkonstruktion zu unterziehen
und die darin verkörperte Vertrauliche Information zu erlangen, zu verwerten oder nachzuahmen
(sog. Reverse Engineering). Die Pflicht zur Geheimhaltung entfällt, wenn der Vertragspartner nachweist, dass
die geheimhaltungsbedürftigen Informationen ihm bereits vor Offenlegung durch uns bekannt waren oder
wenn diese Informationen während der Dauer des Vertrages allgemein bekannt werden, ohne dass eine Vertragsverletzung
des Vertragspartners hierfür ursächlich war.
(2)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen § 15
Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe von uns nach
billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu bestimmen und die im Streitfall gerichtlich überprüfbar ist. Unsere
weitergehenden Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche
anzurechnen.
(3)
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
(4)
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Unterlagen, die wir dem Vertragspartner
zur Verfügung gestellt haben, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies
gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Der Vertragspartner ist
auch nicht berechtigt, die Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und sonstigen Unterlagen, die
wir dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt haben, für andere Zwecke als eine Angebotserstellung an uns
sowie eine anschließende Vertragserfüllung uns gegenüber zu verwenden.
(5)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und
sonstigen Unterlagen, die vom Vertragspartner für den entsprechenden Auftrag hergestellt wurden, ausschließlich
für die Vertragserfüllung uns gegenüber zu verwenden. Er ist verpflichtet, diese Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und sonstigen Unterlagen vertraulich zu behandeln und hat nach
Ablauf der Gewährleistungsfrist sämtliche derartige Informationen zu löschen. Sämtliche noch körperlich
vorhandene Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und sonstigen Unterlagen hat er uns zuzusenden.
(6)
Der Vertragspartner darf uns als Referenz, z.B. auf Internetseiten oder in Präsentationen, nur nach unserer
vorherigen schriftlichen Genehmigung verwenden.
(1)
Mit der Lieferung der Ware bzw. Werkleistung werden wir deren Eigentümer.
(2)
Erfolgt jedoch abweichend von § 17 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen die Übereignung der Ware bzw.
Werkleistung durch den Vertragspartner an uns unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung, so
erlischt der Eigentumsvorbehalt spätestens mit der Zahlung des Preises für die gelieferte Ware bzw. erbrachte
Werkleistung und der Eigentumsvorbehalt hat nur die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts. Wir
sind in diesem Fall jedoch dennoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor der
Kaufpreiszahlung weiter zu veräußern; die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, zu deren
Einziehung wir ermächtigt bleiben, treten wir an den Vertragspartner ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
(3)
Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der
weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
(1)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf
unser Verlangen wird der Vertragspartner uns die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter
Unterlagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen
Sozialkasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen.
(2)
Der Vertragspartner stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insb. Arbeitnehmer des Vertragspartners,
unsere Auftraggeber, Bundesagentur für Arbeit) im Zusammenhang mit der schuldhaften Verletzung
der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei.
(3)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nachweislichen
Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und zur Freistellung nach § 18 Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen
zu verpflichten, wie er selbst nach den § 18 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen verpflichtet
ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Vertragspartner
dafür zu sorgen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden.
(4)
Der Vertragspartner haftet uns gegenüber für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der schuldhaften Verletzung
der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen.
(1)
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden von uns unter Beachtung
der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.
(2)
Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Umgang mit personenbezogenen Daten die Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu beachten und umzusetzen
und personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten,
bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und hierfür sowie danach nur noch zur Erfüllung
gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte
bedarf, soweit nicht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung des Lieferanten hierzu besteht, unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung.
(2)
Der Vertragspartner ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass sämtliche von ihm im Rahmen der Beauftragung
eingesetzten Personen vor ihrem Einsatz zum Datenschutz geschult und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses
verpflichtet sind, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu
nutzen.
(1)
Der Lieferort folgt aus § 3 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle
sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Vertragspartner, einschließlich der Erbringung von
Nacherfüllungsleistungen und der Rückgewähr infolge eines Rücktritts, ist 32457 Porta Westfalica/Deutschland.
(2)
Für diese Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3)
Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 32457
Porta Westfalica/Deutschland. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand
des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen
Zuständigkeiten, bleiben unberührt.