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AGB´S

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1)
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten für alle ab dem 01.11.2021 abgeschlossenen Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) und/oder die Erbringung von Werkleistungen („Werkleistung/en“) mit Vertragspartnern, deren maßgebliche Geschäftsadresse in Deutschland liegt. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser Geschäftsbedingungen unberührt.
(2)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Leistung des Vertragspartners vorbehaltlos annehmen oder vorbehaltlos unsere Leistungen erbringen.
(3)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4)
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Inhalt des Vertrages

(1)
Sämtliche Bestellungen durch uns werden erst wirksam, wenn wir diese schriftlich (dazu zählen auch E-Mail und Fax) erteilt haben. Auf offensichtliche für den Vertragspartner erkennbare Irrtümer (z.B. Schreibund Rechenfehler) und für ihn erkennbare Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Vertragspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor seiner Annahme hinzuweisen. Bestehen bezüglich unserer Bestellung für den Vertragspartner Unklarheiten, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese vor Vertragsschluss mit uns zu klären. Klarstellend wird festgehalten, dass „Bestellungen“ in diesen Geschäftsbedingungen sowohl unser Angebot auf den Kauf von Ware als auch unser Angebot für die Beauftragung zur Erbringung von Werkleistungen durch den Vertragspartner erfasst.
(2)
Soweit in unserer Bestellung nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist enthalten ist, halten wir uns an unsere Bestellung fünf (5) Werktage (Werktage sind montags bis freitags mit Ausnahme der bei uns geltenden gesetzlichen Feiertag) nach dem Datum der Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme unserer Bestellung durch den Vertragspartner ist der Zugang der Annahmeerklärung des Vertragspartners bei uns.
(3)
Der Vertragspartner ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns schriftlich zu informieren, wenn:
– die zu liefernde Ware und/oder Werkleistung nicht ausschließlich für die mit ihm vereinbarte oder ihm bekannte oder für ihn erkennbare Verwendung geeignet ist, – mit der Verwendung der Ware und/oder Werkleistung besondere Risiken oder ungewöhnliche Schadensfolgen verbunden sein können, die er kennt oder kennen müsste, sowie – mit dem Weiterverkauf der Ware durch uns im In- und/oder Ausland Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden könnten.
(4)
Die Auftragsbestätigung des Vertragspartners hat schriftlich zu erfolgen. Sofern der Vertragspartner von unserer Bestellung abweichen möchten, ist er verpflichtet, diese Abweichung zunächst mündlich mit uns zu erörtern und anschließend die Änderungen gegenüber unserer Bestellung deutlich auf seinem als „Gegenangebot“ oder Ähnliches bezeichneten Dokument kenntlich zu machen. Der Vertragsschluss bedarf in diesem Fall unserer abschließenden Bestätigung.
(5)
Sofern der Vertragspartner nicht in der Lage ist, die von uns bestellte Ware zu liefern, so wird sich der Vertragspartner bemühen, ein Alternativangebot abzugeben, mit Angabe der Spezifikation, Ursprungsland und Zolltarifnummer der Alternativ-Ware. Auch in diesem Fall findet § 2 Abs. 4 dieser Geschäftsbedingungen Anwendung.
(6)
Angebote, Kostenvoranschläge, Vorlagen sowie Muster erfolgen für uns unentgeltlich, es sei denn wir hätten den genau spezifizierten Kosten ausdrücklich zugestimmt.
(7)
Sämtliche Produkt- und Leistungsbeschreibungen der Ware und der Werkleistung, die der Vertragspartner erstellt hat oder auf die er verweist, sowie Produkt- und Leistungsbeschreibungen in unserer Bestellung, stellen Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (bzw. für ab dem 01.01.2022 abgeschlossenen Verträge im Sinne von § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bzw. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
(8)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung des Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt.

§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang, Verzugsfolgen

(1)
Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ware und die Erbringung der Werkleistung DDP Incoterms® 2020 an der in unserer Bestellung bezeichneten Lieferanschrift, oder, sofern in der Bestellung keine Lieferanschrift genannt ist, DDP Zur Porta 15, 32457 Porta Westfalica/Deutschland Incoterms® 2020. Ist mit dem Vertragspartner abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Geschäftsbedingungen als Liefermodalität für die Ware „frei Haus“, „frei Baustelle“ oder Ähnliches vereinbart, ist vorbehaltlich einer eindeutigen anderweitigen Auslegung diese Klausel so zu verstehen, dass die Lieferung erst mit dem Eintreffen der Ware am Zielort abgeschlossen ist. Sofern in unserer Bestellung spezielle Verpackungsvorgaben angegeben sind, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese einzuhalten.
(2)
Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit und/oder Leistungszeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit und/oder Leistungszeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, hat die Lieferung bzw. Leistung durch den Vertragspartner nach § 271 BGB sofort zu erfolgen, soweit sich nicht aus den Umständen etwas Anderes ergibt.
(3)
Im Falle eines Fixgeschäftes bedarf es beim Überschreiten des Liefertermins entgegen § 376 Abs. 1 Satz 2 HGB keiner Anzeige von uns, dass wir auf Erfüllung bestehen, um unseren Erfüllungsanspruch aufrechtzuerhalten. Das Fortbestehen unseres Erfüllungsanspruchs lässt ein uns nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt zustehendes Rücktrittsrecht unberührt.
(4)
Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind unzulässig, sofern wir diesen nicht im Einzelfall schriftlich zustimmen.
(5)
Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet, unsere Anlieferungsrichtlinien, abrufbar unter https://www. druck-media-service.com, einzuhalten.
(6)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten bzw. Leistungszeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Eine solche Mitteilung entbindet den Vertragspartner nicht von seiner rechtzeitigen Liefer- bzw. Leistungspflicht und lässt die uns aufgrund einer verspäteten Lieferung bzw. Leistung entstehenden Rechte unberührt.
(7)
Ohne dass damit eine Einschränkung sonstiger Benachrichtigungspflichten verbunden ist, hat uns der Vertragspartner die Lieferung bzw. Leistung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen.
(8)
Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung bzw. Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Vertragspartner, wenn bis dahin die Lieferung bzw. Leistung nicht erfolgt ist, mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. Die sonstigen gesetzlichen Regelungen nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB, unter deren Voraussetzung es einer Mahnung für den Verzug nicht bedarf, bleiben unberührt.
(9)
Im Falle des Liefer- bzw. Leistungsverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, sofern eine solche Nachfrist nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen entbehrlich ist. Die Regelungen in § 3 Abs. 10 dieser Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
(10)
Ist der Vertragspartner im Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises der nicht oder zu spät gelieferten Ware bzw. des Nettopreises der nicht oder zu spät erbrachten Werkleistung pro angefangene Kalenderwoche verlangen, pauschalisiert insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettokaufpreises der nicht oder zu spät gelieferten Ware bzw. des Nettopreises der nicht oder zu spät erbrachten Werkleistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der pauschalisierte Schadensersatz nach § 3 Abs. 10 Satz 1 dieser Geschäftsbedingungen ist auf den Verzugsschadensersatzanspruch anzurechnen.
(11)
Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung der Ware, bei der Erbringung von Werkleistungen mit der Abnahme. Für die Abnahme der Werkleistungen bedarf es, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, der Ausstellung eines Abnahmeprotokolls, das von uns unterschrieben werden muss, oder einer sonstigen schriftlichen Bescheinigung durch uns. Die Ausstellung eines Abnahmeprotokolls wird nicht dadurch ersetzt, dass wir die Werkleistung oder einen Teil davon aufgrund von betrieblichen Notwendigkeiten benutzen. Soweit auch bei der Lieferung von Ware eine Abnahme vereinbart ist, ist abweichend von § 3 Abs. 11 Satz 1 dieser Geschäftsbedingungen diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme der Ware die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
(12)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer/ Projektnummer anzugeben, soweit diese auf unserer Bestellung genannt sind. Versandanzeigen sind unserer Abteilung Warenannahme zuzusenden. Jeder Warensendung ist ein Lieferschein beizufügen.
(13)
Unterlässt der Vertragspartner es, ordnungsgemäß die vorstehend in § 3 Abs. 12 dieser Geschäftsbedingungen bezeichneten Angaben an die richtige Stelle zu übersenden, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 4 Ausgangsuntersuchung der Ware durch den Vertragspartner; Benachrichtigungspflicht

(1)
Um Folgeschäden aus der Lieferung mangelhafter Waren möglichst zu verhindern, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Ware vor Lieferung auf Mängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, zu untersuchen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Ergebnis dieser Ausgangsuntersuchung schriftlich festzuhalten und uns auf Nachfrage zu übermitteln.
(2)
Fällt dem Vertragspartner nach der Lieferung auf, dass die Ware und/oder die Werkleistung mangelhaft ist, ist er verpflichtet, uns über diesen Mangel unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mangel keinen Anlass für eine deliktisch und/oder produkthaftungsrechtlich begründete Warnung oder einen deliktisch und/oder produkthaftungsrechtlich begründeten Rückruf bietet.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

(1)
Der vereinbarte Preis ist bindend. Eine Erhöhung, gleich aus welchem Grund, ist unzulässig, es sei denn wir haben dazu unsere schriftliche Einwilligung erteilt. Der vereinbarte Preis versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)
Der vereinbarte Preis schließt die Kosten für die Lieferung, den Transport und die für den Transport ordnungsgemäße Verpackung ebenso wie sonstige Nebenkosten mit ein.
(3)
Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 45 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung (siehe § 5 Abs. 4 dieser Geschäftsbedingungen) zur Zahlung fällig. Wenn wir die Zahlung innerhalb von 21 Kalendertagen nach dem nach § 5 Abs. 3 Satz 1 dieser Geschäftsbedingungen maßgeblichen Termin leisten, gewährt uns der Vertragspartner 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Wird die Lieferung bzw. Leistung vor dem vereinbarten Termin erbracht, ist für die Berechnung der Fälligkeit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 dieser Geschäftsbedingungen der vereinbarte Termin maßgeblich. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn die Überweisung vor Ablauf der Zahlungsfrist ausgeführt wird; der Zahlungseingang beim Vertragspartner ist nicht maßgeblich.
(4)
Rechnungen sind in elektronischer Form unter Angabe der Rechnungsnummer, der Projektnummer, der Bestellnummer, des Bestelldatums, des Leistungsdatums, der genauen Artikelbeschreibung, der Menge, des Einzelpreises, des Gesamtpreises und sonstiger Zuordnungsmerkmale an uns zu übermitteln. Sie haben im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Für Verzögerungen bei der Bearbeitung aufgrund unterlassener oder fehlerhafter Angaben haften wir nicht.
(5) Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB werden von uns nicht geschuldet.
(6) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen bzw. Leistungen gegen den Vertragspartner zustehen. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt und berühren die Gewährleistungspflicht des Vertragspartners nicht.
(8)
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 6 Sach- und Rechtsmängel

(1)
Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus ist die Ware bzw. Werkleistung sachmangelhaft, wenn
sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
– von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder Verwendungseignung abweicht;
– nicht die gesetzlichen und/oder sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllt, die eingehalten werden müssen,
wenn die Ware bzw. Werkleistung in Deutschland zur Verfügung gestellt wird;
– die Ware bzw. Werkleistung von anerkannten Regeln der Technik, den jeweils geltenden Regeln für die
Produktsicherheit, anwendbarer DIN-Normen und/oder anwendbarer EU-Normen abweicht und/oder nicht
nach deren Maßgabe hergestellt wurde; und/oder
– fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist.
(2)
Ohne dass damit eine Einschränkung der Regelungen nach § 6 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen verbunden
ist, muss die Ware insbesondere den Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen.
Der Vertragspartner wird keine Waren liefern, in denen Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art.
59 REACH-VO enthalten sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten,
falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Waren Stoffe der Kandidatenliste enthalten;
dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung bzw. Ergänzung der Kandidatenliste. Der Vertragspartner
benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit.
(3)
Die Ware bzw. Werkleistung ist rechtsmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht den
Anforderungen nach § 11 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen genügt. Im Übrigen richtet sich die Rechtsmangelhaftigkeit
für Waren nach § 435 BGB bzw. für Werkleistungen nach § 633 Abs. 3 BGB.

§ 7 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1)
Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus ist die Ware bzw. Werkleistung sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt(1) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der folgenden Maßgabe: Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist im Hinblick auf typische Abweichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware zu untersuchen. Die Untersuchungsmethode ist auf die bei uns übliche Untersuchungsmethode beschränkt. Die Hinzuziehung Dritter ist nicht erforderlich, ebenso wenig eine Untersuchung auf die chemische Zusammensetzung. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen (Arbeitstage sind montags bis freitags mit Ausnahme der an unserem Sitz geltenden gesetzlichen Feiertage), gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Vertragspartner eingeht. Die Rüge kann mündlich erfolgen. Eine Rüge durch uns ist nicht erforderlich, soweit der Vertragspartner den Mangel der Ware insbesondere aufgrund seiner Ausgangsuntersuchung nach § 4 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen kannte oder hätte kennen müssen.
(2)
Eine Untersuchung der Werkleistung ist von uns nicht geschuldet. Die Vorschriften über die Abnahme nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 dieser Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
(3)
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängel der gelieferten Ware bzw. erbrachten Werkleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Vertragspartner nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache bzw. Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes zu verlangen. Das Recht auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten und steht uns im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt zu.
(4)
Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Vertragspartner aufgewendeten Kosten trägt der Vertragspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Haftung auf Schadensersatz bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Wir haften jedoch insoweit nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag, wir aber gleichwohl Nacherfüllung verlangt haben.
(5)
Ist der Vertragspartner ein Zwischenhändler für die betroffene Ware, so kann er sich nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, wenn er aufgrund der ihn nach § 377 HGB gegenüber seinem Lieferanten treffenden Untersuchungspflicht den Mangel erkannt hat oder hätte erkennen können, jedoch die Ware gleichwohl an uns geliefert hat. Zudem kann er sich nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, wenn er seinen Zwischenhändlerstatus nicht ausdrücklich uns gegenüber offengelegt hat. des Gefahrübergangs – von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder Verwendungseignung abweicht; – nicht die gesetzlichen und/oder sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllt, die eingehalten werden müssen, wenn die Ware bzw. Werkleistung in Deutschland zur Verfügung gestellt wird; – die Ware bzw. Werkleistung von anerkannten Regeln der Technik, den jeweils geltenden Regeln für die Produktsicherheit, anwendbarer DIN-Normen und/oder anwendbarer EU-Normen abweicht und/oder nicht nach deren Maßgabe hergestellt wurde; und/oder – fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist.
(2)
Ohne dass damit eine Einschränkung der Regelungen nach § 6 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen verbunden ist, muss die Ware insbesondere den Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen. Der Vertragspartner wird keine Waren liefern, in denen Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 REACH-VO enthalten sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Waren Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung bzw. Ergänzung der Kandidatenliste. Der Vertragspartner benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit.
(3)
Die Ware bzw. Werkleistung ist rechtsmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen genügt. Im Übrigen richtet sich die Rechtsmangelhaftigkeit für Waren nach § 435 BGB bzw. für Werkleistungen nach § 633 Abs. 3 BGB.

§ 8 Verjährung

(1)
Die Ansprüche des Vertragspartners gegen uns verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner wegen Lieferung mangelhafter Ware oder Erbringung von mangelhaften Werkleistungen verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend in § 8 Abs. 3 bis Abs. 5 dieser Geschäftsbedingungen etwas Abweichendes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleibt aber die Sondervorschrift nach § 445 b BGB (Verjährung von Rückgriffsansprüchen).
(3)
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die dort geregelte Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln der Ware drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, die über die Abnahme nach § 433 Abs. 2 BGB hinausgeht, beginnt die Verjährung für Gewährleistungsansprüche wegen Lieferung mangelhafter Ware jedoch erst mit der Abnahme. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die dort geregelte Verjährungsfrist drei (3) Jahre ab der Abnahme.
(4)
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die dort geregelte Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen Rechtsmängeln fünf (5) Jahre; die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt jedoch unberührt. Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 dieser Geschäftsbedingungen verjähren Ansprüche aus Rechtsmängeln in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(5)
Erfüllt der Vertragspartner seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Nachlieferung oder Nachbesserung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung bzw. für die nachgebesserte Ware mit Abschluss der Nachbesserung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Vertragspartner hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen. Erfüllt der Vertragspartner seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Herstellung eines neuen Werkes bzw. Beseitigung des Mangels, so beginnt für das als Ersatz hergestellte neue Werk bzw. für das Werk, an dem der Mangel beseitigt wurde, mit Abschluss der Nacherfüllung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Vertragspartner hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Nacherfüllung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
(6)
Die Verjährungsfristen des Kaufrechts bei Lieferung mangelhafter Ware bzw. des Werkvertragsrechts bei Erbringung von mangelhaften Werkleistungen einschließlich vorstehender Verlängerungen gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, soweit nicht die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfristen einschließlich vorstehender Verlängerungen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 9 Lieferantenregress

(1)
Unsere Rückgriffsansprüche nach § 445 a BGB (unser Rückgriff gegen den Vertragspartner für den Fall, dass wir im Verhältnis zu unseren Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung tragen müssen) und § 478 BGB (Sonderbestimmung für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Vertragspartner zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2)
Unsere Rückgriffsansprüche nach § 445a BGB und § 478 BGB gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 10 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1)
Soweit der Vertragspartner für einen Produkt- und/oder Personenschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2)
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von § 10 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche.
(3)
Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR fünf (5) Millionen pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seinen Versicherungsschutz auf Nachfrage uns gegenüber nachzuweisen.

§ 11 Schutzrechte

(1)
Der Vertragspartner hat die Waren bzw. Werkleistungen frei von Rechten Dritter zu liefern. Insbesondere dürfen weltweit durch die Lieferung und/oder Benutzung der Ware bzw. Werkleistungen Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
(2)
Werden wir von Dritten wegen der Verletzung von Rechten Dritter nach § 11 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen in Anspruch genommen, stellt uns der Vertragspartner – ohne Verzicht auf unsere weitergehenden Schadensersatzansprüche – von diesen Ansprüchen frei. Die Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
(3)
Diese Haftungs- und Freistellungspflicht des Vertragspartners entfällt, soweit die Ware bzw. Werkleistung ausschließlich nach unseren Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen oder sonstigen Unterlagen erfolgt sind und er nicht weiß oder wissen musste, dass die Herstellung der Ware bzw. die Erbringung der Werkleistung aufgrund unserer Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen und/oder sonstigen Unterlagen eine Verletzung von Schutzrechten darstellt.

§ 12 Ersatzteile

Der Vertragspartner ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren nach der letzten Lieferung der betroffenen Ware vorzuhalten.

§ 13 Beistellungen

(1)
Soweit wir Teile und/oder sonstige Materialien beim Vertragspartner beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Der Vertragspartner ist dieser verpflichtet, die von uns beigestellten Teile und/oder sonstige Materialien auf deren Eignung zu prüfen, diese sachgerecht zu behandeln und zwischenzulagern. Er darf sie nur zur Erbringung von Leistungen uns gegenüber verwenden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Vertragspartner werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (basierend auf unserem Bruttoeinkaufspreis) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2)
Werden von uns beigestellte Teile und/oder sonstige Materialien mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (basierend auf unserem Bruttoeinkaufspreis) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist aufgrund der Vermischung die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen, so vereinbaren wir bereits jetzt, dass der Vertragspartner uns anteilig Miteigentum überträgt.
(3)
Jeden Zugriff Dritter auf die von uns beigestellten Teile und/oder sonstige Materialien hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzuzeigen und uns in jeder Weise bei Abwehrmaßnahmen zu unterstützen. Die Anzeigepflicht gilt entsprechend bei Beantragung oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners.
(4)
Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Vertragspartner zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Vertragspartner gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Vertragspartner als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen.

§ 14 Exportbestimmungen, Lieferantenerklärung

(1)
Die Waren sind gegebenenfalls auch für den (Re)-Export bestimmt. Der Vertragspartner stellt uns daher alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, welche eine Klassifizierung der Ware gemäß den gültigen Exportbestimmungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland zulassen. Unterliegen die Waren auf Basis der dem Vertragspartner bekannten Informationen der US-(Re)Exportkontrolle oder ist dies denkbar, so ist ein entsprechender Hinweis mit Angabe der entsprechenden Klassifizierung auf dem Lieferschein zu vermerken. Auf Verlangen hat uns der Vertragspartner alle Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen, die wir zur Erfüllung der (Re-)Exportbestimmungen vom Vertragspartner verlangen.
(2)
Der Vertragspartner stellt auf unsere Aufforderung hin für Waren mit präferenziellem Ursprung unverzüglich eine Lieferantenerklärung aus. Für nichtpräferenzielle Ursprungswaren (Drittlandswaren) nennt der Vertragspartner die Zolltarifnummer und das Ursprungsland der Liefergegenstände. Die damit verbundenen Kosten trägt der Vertragspartner.

§ 15 Geheimhaltung, Unterlagen, Muster und Referenzen

(1)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die schriftlichen und mündlichen Informationen, die wir ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt geben und/oder die ihm anderweitig bekannt werden, geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auf Daten, Zeichnungen, Fertigungshinweise, unsere internen Betriebsangelegenheiten und alles sonstigen Informationen, die ausdrücklich als vertraulich oder ähnlich gekennzeichnet sind oder die aufgrund ihres Inhalts vernünftigerweise als geheimhaltungsbedürftig angesehen werden. Dem Vertragspartner ist es untersagt, unsere Produkte oder Gegenstände durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Testen oder einem ähnlichen Vorgang einer Nachkonstruktion zu unterziehen und die darin verkörperte Vertrauliche Information zu erlangen, zu verwerten oder nachzuahmen (sog. Reverse Engineering). Die Pflicht zur Geheimhaltung entfällt, wenn der Vertragspartner nachweist, dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen ihm bereits vor Offenlegung durch uns bekannt waren oder wenn diese Informationen während der Dauer des Vertrages allgemein bekannt werden, ohne dass eine Vertragsverletzung des Vertragspartners hierfür ursächlich war.
(2)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen § 15 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe von uns nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu bestimmen und die im Streitfall gerichtlich überprüfbar ist. Unsere weitergehenden Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.
(3)
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
(4)
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Unterlagen, die wir dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt haben, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Der Vertragspartner ist auch nicht berechtigt, die Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und sonstigen Unterlagen, die wir dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt haben, für andere Zwecke als eine Angebotserstellung an uns sowie eine anschließende Vertragserfüllung uns gegenüber zu verwenden.
(5)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und sonstigen Unterlagen, die vom Vertragspartner für den entsprechenden Auftrag hergestellt wurden, ausschließlich für die Vertragserfüllung uns gegenüber zu verwenden. Er ist verpflichtet, diese Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und sonstigen Unterlagen vertraulich zu behandeln und hat nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sämtliche derartige Informationen zu löschen. Sämtliche noch körperlich vorhandene Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und sonstigen Unterlagen hat er uns zuzusenden.
(6)
Der Vertragspartner darf uns als Referenz, z.B. auf Internetseiten oder in Präsentationen, nur nach unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung verwenden.

§ 16 Abtretungsverbot

Vorbehaltlich § 354a HGB ist der Vertragspartner nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

§ 17 Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners

(1)
Mit der Lieferung der Ware bzw. Werkleistung werden wir deren Eigentümer.
(2)
Erfolgt jedoch abweichend von § 17 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen die Übereignung der Ware bzw. Werkleistung durch den Vertragspartner an uns unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung, so erlischt der Eigentumsvorbehalt spätestens mit der Zahlung des Preises für die gelieferte Ware bzw. erbrachte Werkleistung und der Eigentumsvorbehalt hat nur die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts. Wir sind in diesem Fall jedoch dennoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor der Kaufpreiszahlung weiter zu veräußern; die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, zu deren Einziehung wir ermächtigt bleiben, treten wir an den Vertragspartner ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
(3)
Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 18 Einhaltung des Mindestlohngesetzes

(1)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf unser Verlangen wird der Vertragspartner uns die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialkasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen.
(2)
Der Vertragspartner stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insb. Arbeitnehmer des Vertragspartners, unsere Auftraggeber, Bundesagentur für Arbeit) im Zusammenhang mit der schuldhaften Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei.
(3)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nachweislichen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und zur Freistellung nach § 18 Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen zu verpflichten, wie er selbst nach den § 18 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen verpflichtet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Vertragspartner dafür zu sorgen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden.
(4)
Der Vertragspartner haftet uns gegenüber für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der schuldhaften Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen.

§ 19 Datenschutz

(1)
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden von uns unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.
(2)
Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Umgang mit personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu beachten und umzusetzen und personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und hierfür sowie danach nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf, soweit nicht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung des Lieferanten hierzu besteht, unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(2)
Der Vertragspartner ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass sämtliche von ihm im Rahmen der Beauftragung eingesetzten Personen vor ihrem Einsatz zum Datenschutz geschult und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet sind, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

§ 20 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)
Der Lieferort folgt aus § 3 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Vertragspartner, einschließlich der Erbringung von Nacherfüllungsleistungen und der Rückgewähr infolge eines Rücktritts, ist 32457 Porta Westfalica/Deutschland.
(2)
Für diese Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3)
Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 32457 Porta Westfalica/Deutschland. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 21 Sonstiges

(1)Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.
(2) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur.
Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail sowie sonstige elektronische Kommunikation genügen der Schriftform.
(3) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.

Stand: Oktober 2021

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